Vollstreckungsgegenklage

Vollstreckungsgegenklage
Vollstreckungsgegenklage,
 
Vollstreckungs|abwehrklage, die Klage des Vollstreckungsschuldners gegen den Gläubiger, die darauf zielt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel für unzulässig erklärt werde, weil der darin verbriefte Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe. Sie kann also nur mit materiellrechtlichen Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch begründet werden. Ist der Titel (Urteile, Vollstreckungsbescheide) rechtskraftfähig, so sind solche Einwendungen nur zulässig, wenn sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der sie im Erkenntnisverfahren spätestens hätten vorgebracht werden müssen, entstanden sind; es kommen deshalb nur rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einreden beziehungsweise Einwendungen in Betracht. Ferner muss der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage zur Vermeidung einer Präklusion alle ihm möglichen Einwendungen geltend machen (§ 767 ZPO). Zuständig ist das Gericht, das als Prozessgericht erster Instanz zuständig war oder gewesen wäre. Das stattgebende Urteil ist ein prozessuales Gestaltungsurteil. Es erklärt die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig. Die Vollstreckungsmaßnahmen werden aufgehoben, wenn dem Vollstreckungsorgan eine Ausfertigung dieses Urteils vorgelegt wird (§§ 775 f. ZPO).
 
In Österreich besteht ein ähnliches Rechtsbehelf in Form des Oppositionsgesuchs (§ 40 Exekutionsordnung, EO). Ist die gerichtliche Entscheidung von der Ermittlung streitiger Tatumstände abhängig, so ist eine Oppositionsklage (§ 35 EO) einzubringen.
 
Das schweizerische Recht stellt dem Betriebenen (Schuldner) mehrere ähnliche Rechtsbehelfe zur Verfügung: 1) Der Betriebene, gegen den provisorischen Rechtsöffnung erteilt worden ist, kann binnen 20 Tagen auf dem Wege des ordentlichen Prozesses auf Aberkennung der Forderung klagen (Aberkennungsklage; Art. 83 Bundes-Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). 2) Ein Betriebener, der durch Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt oder gestundet ist, kann jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im summarischen Verfahren die Aufhebung beziehungsweise Einstellung der Betreibung bewirken (Art. 85 SchKG). 3) Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes durch einlässliche Klage in einem beschleunigten Verfahren feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist, wobei eine Gutheißung der Klage zur Aufhebung oder Einstellung der Betreibung führt (Art. 85 a). 4) Wer eine Nichtschuld bezahlt hat, weil der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt wurde, kann innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern (Rückforderungsklage; Art. 86 SchKG).

Universal-Lexikon. 2012.

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